Zwei wichtige Entscheidungen zu KI und Urheberrecht die 2025 ergangen sind, das Urteil des Landgerichts München I in Gema v OpenAI (veröffentlicht als LG München I, Endurteil v. 11.11.2025 – 42 O 14139/24) und die Entscheidung des High Court im Vereinigten Königreich in Getty Images v Stability AI ([2025] EWHC 2863 (Ch)) kommen zu deutlich verschiedenen Schlussfolgerungen in Kernfragen, die in Verfahren gegen generative KI‑Modelle regelmäßig auftreten, und zwar insbesondere:
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- ob das Training eines KI‑Modells, das urheberrechtlich geschütztes Material außerhalb der Gerichtsbarkeit genutzt hat, in der Gerichtsbarkeit zu Ansprüchen wegen primärer Rechtsverletzung führen kann,
- welche Arten von Beweismitteln zulässig und überzeugend sind, um zu zeigen, wie solche Modelle funktionieren, und insbesondere, ob Ausgaben eine Memorierung von Trainingsinput nachweisen,
- welche rechtlichen und dogmatischen Erwägungen Gerichte bei der Beantwortung dieser Fragen heranziehen.
Diese Unterschiede sind nicht bloß dogmatische Nuancen; sie berühren unmittelbar das rechtliche Risiko für Entwickler und Anbieter generativer Modelle, die ihre Dienste weltweit vertreiben.
Kurzüberblick über die Fälle und Verfahrensfragen
Der deutsche Fall: Gema gegen OpenAI
Das Münchener Gericht (LG München I) verhandelte eine Klage einer Verwertungsgesellschaft (GEMA), die geltend machte, dass bestimmte Liedtexte (i) im Rahmen von OpenAIs Sprachmodellen „memoriert“ worden seien und (ii) in Ausgaben reproduziert worden seien, die Nutzerinnen und Nutzern eines Chatbots gezeigt wurden. Die Klage zielte auf Unterlassung, Herausgabe von Gewinnen und Schadensersatz nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG). Die Beklagte OpenAI hat ihren Sitz in den USA; der Chatbot wurde jedoch über eine irische Konzerneinheit im EWR angeboten, die Dienste wurden über Server an verschiedenen EWR‑Standorten bereitgestellt — darunter ein Server in der Bundesrepublik Deutschland — und Eingaben in deutscher Sprache führten zu Ausgaben in deutscher Sprache. Das Münchener Gericht gab der Klägerin in wesentlichen Punkten Recht und befand unter anderem, dass Memorierung im Modell eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG) darstellen könne und dass die Betreiber wegen der verletzenden Ausgaben haftbar seien, weil sie Herrschaft über die Tatausführung („Tatherrschaft“) ausgeübt hätten.
Der englische Fall: Getty Images gegen Stability AI
Das englische High Court befasste sich mit einer umfassenden Klage, die primäre und sekundäre Urheberrechtsverletzungen, Datenbankrechte, Markenverletzung und „passing off“ umfasste. Bemerkenswert ist, dass Getty Images vor und während des Prozesses seine „Training and Development Claim“ zurückzog, weil keine Beweise vorlagen, dass das relevante Training im Vereinigten Königreich stattgefunden habe. Der Kläger schränkte zudem seine „Outputs‑Claim“ erheblich ein, nachdem der Beklagte bestimmte Prompts gesperrt hatte. Mrs Justice Joanna Smith entschied daher über die verbleibenden Fragen auf einer eingeengten Tatsachengrundlage und nahm an, dass einige Getty‑Inhalte beim Training verwendet worden seien. Sie gelangte unter anderem zu dem Ergebnis, dass (i) das englische Gericht eine primäre Verletzung wegen Training und Entwicklung nicht feststellen konnte, weil die Beweise diese verletzenden Handlungen nicht in das Vereinigte Königreich verorten, und (ii) im Sinne der gesetzlichen Definition einer „infringing copy“ oder eines „article“ nach dem CDPA die Modellgewichte in ihrer aktuellen Iteration für sich genommen keine verletzende Kopie darstellen. Das Urteil ist sorgfältig, technisch fundiert und stark geprägt von Expertenbeweis und Auslegung des Gesetzes.
Zuständigkeit und primäre Urheberrechtsverletzung bei Training im Ausland
Ein zentraler Divergenzpunkt der beiden Urteile ist, wie jedes Gericht die territoriale Verbindung behandelt zwischen (a) Training, das außerhalb der Gerichtsbarkeit stattgefunden hat (oder dessen Stattfinden eingeräumt wurde), und (b) den angeblich verletzenden Handlungen, die in der Gerichtsbarkeit Wirkung zeigen oder dort in Erscheinung treten.
Der deutsche Ansatz: funktionale Präsenz & in Deutschland verfügbare Ausgaben
Das Münchener Urteil wertet die Präsenz des Dienstes im EWR und die Verfügbarkeit des Modells, einschließlich Serverhosting in Deutschland, als ausreichend, um einen Anspruch wegen Vervielfältigungen im Sinne von § 16 UrhG zu stützen, wenn das Modell geschützte Werke „memoriert“ habe und diese in Ausgaben reproduziere. Die Analyse des Gerichts fußt auf zwei ineinandergreifenden Annahmen:
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- Memorierung bedeutet Vervielfältigung (materielle Festlegung): Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Anwesenheit eines Originalwerks, das in den Parametern des Modells fixiert ist, auch wenn das Werk nicht als zusammenhängende, identifizierbare Datei gespeichert ist, eine materielle Festlegung („körperliche Festlegung“) und damit eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG darstellen kann. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass es nicht erforderlich sei, dass ein diskretes Datenset innerhalb des Modells identifizierbar sei; die Zerlegung in Parameter reiche aus, sofern diese Parameter die Information enthalten, die die Reproduktion ermögliche.
- Lokal verfügbare Ausgaben als Indiz für eine Prägung im Modell: Das Münchener Gericht akzeptierte, dass eine einfache Beweismethode nach § 286 ZPO (die Möglichkeit des Gerichts, auf Grundlage der vorgelegten Beweise Überzeugung zu bilden) darin bestehen kann, ein Originalwerk mit einer durch einen einfachen Prompt erzeugten Ausgabe zu vergleichen, und dass ein solcher Vergleich es dem Gericht ermögliche, zu dem Schluss zu kommen, das Werk sei memoriert (und somit reproduziert) worden. Das Gericht betonte, da der Chatbot und die zugrundeliegenden Modelle auf Servern im EWR, einschließlich in Deutschland, bereitgestellt und deutsche Ausgaben erzeugten die technischen Handlungen, die zur Memorierung führten, sowie die zugänglichen Ausgaben in seine zuständigkeitserstreckenden Wirkungsbereiche für Unterlassungs‑ und sonstige Abhilfemaßnahmen fielen.
Praktische Wirkung: Die Münchener Analyse trennt den Ort der rechtsrelevanten Handlung, die „Vervielfältigung“ im Sinne der Festlegung, von der formalen Voraussetzung, dass das Training physisch in der Gerichtsbarkeit stattgefunden haben müsse. Macht der Anbieter das Modell deutschen Nutzern zugänglich, etwa durch Hosting in Deutschland, Bereitstellung deutschsprachiger Ausgaben und EWR‑Angebot, so wertete das Gericht diese Verfügbarkeit und die nachweisliche Reproduktion des geschützten Werks in Ausgaben als ausreichend, um in Deutschland Rechtsbehelfe geltend zu machen.
Der englische Ansatz: territoriale Begrenzungen und Auslegung der Frage nach der „infringing copy“
Im Gegensatz dazu kam das englische Urteil zu mindestens zwei miteinander verknüpften Schlussfolgerungen, die es Getty erschwerten, einen Anspruch auf primäre Verletzung wegen Training zu stützen, das außerhalb des Vereinigten Königreichs erfolgt war:
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- Rücknahme der Training & Development‑Ansprüche: Getty räumte ein, dass keine Beweise dafür vorlägen, dass Training und Entwicklung im Vereinigten Königreich stattgefunden hätten. Folglich zog es die entsprechenden Ansprüche zurück. Dem Gericht fehlte damit die tatsächliche Grundlage, um die primären Handlungen des Vervielfältigens im Vereinigten Königreich festzustellen.
- Gesetzesauslegung zu „infringing copy“ / „article“ (Sections 17 und 27 CDPA): Das Gericht führte eine detaillierte Auslegung durch und vertrat die Auffassung, dass Modellgewichte in ihrer endgültigen Iteration nicht im konventionellen Sinne urheberrechtlich geschützte Werke speichern und daher nicht allein wegen eines im Ausland stattgefundenen Trainingsprozesses als „infringing copy“ im Sinne der Sections 22/23/27 CDPA qualifizieren. Die Richterin stützte diese Interpretation auf den Wortlaut von Section 17 (Definition von Kopie) und frühere Entscheidungen zu vorübergehenden Kopien (z. B. RAM‑Speicher) und folgerte, dass das „Herstellen“ eines Artikels ein in sich abgeschlossenes Herstellungs‑ und Aufzeichnungsereignis voraussetzt (z. B. etwas Herunterladbares). Der bloße Trainingsprozess, der Gewichte erzeugt, die Muster kodieren, sei nicht ohne weiteres als gesetzliches „Herstellen“ einer verletzenden Kopie innerhalb des Vereinigten Königreichs anzusehen, sofern nicht das materielle immaterielle Erzeugnis in der Gerichtsbarkeit hergestellt worden sei. Das Urteil widersetzt sich damit einer weitreichenden territorialen Ausdehnung, die jedes im Ausland trainierte Modell automatisch als verletzendes „article“ im Vereinigten Königreich behandeln würde.
Praktische Wirkung: Die englische Entscheidung ist (a) restriktiver hinsichtlich extraterritorialer primärer Verletzungen und (b) stark von einer teleologischen bzw. wörtlichen Lesart des CDPA geprägt: Solange der „article“ (also die Kopie oder ihr Äquivalent) nicht im Vereinigten Königreich hergestellt wurde, können die einschlägigen Vertrieb‑/Importvorschriften nicht ohne weitere tatsächliche Anknüpfungspunkte herangezogen werden.
Keine Übereinstimmung
Die beiden Ansätze spiegeln unterschiedliche methodische Entscheidungen wider:
- Deutschland: funktionale (technologieneutrale) Auslegung der Vervielfältigung, Betonung der Wirkung (Memorierung & lokal verfügbare Ausgaben) und gerichtliche Tatsachenfeststellung durch direkten Vergleich zwischen Original und Ausgabe. Zudem die Bereitschaft, parametrische Speicherung als Festlegung zu qualifizieren.
- England: wörtlich‑dogmatische Vorsicht, Festhalten an konventionellen Vorstellungen einer „Kopie“ als identifizierbare materielle Festlegung, damit die gesetzlichen Regelungen auf importierte oder „hergestellte“ Artikel greifen.
Für KI‑Unternehmen ist diese Divergenz erheblich: Dieselben technischen Tatsachen,Training an einem globalen Datensatz auf US/Cloud‑Servern und Bereitstellung eines Dienstes in Europa, können je nach Gericht zu gegensätzlichen Ergebnissen führen, je nachdem, ob ein Gericht einer funktionalen „Memorierung‑als‑Festlegung“‑Argumentation (Deutschland) Gewicht beimisst oder einer engeren, textbezogenen Konzeption von „Kopie“ (England).
Vom Gericht herangezogene Beweise: Modellfunktion, Expertenbeweis, Experimente und „Direkter Vergleich“
Die beiden Gerichte unterschieden sich auch deutlich darin, welche Beweismittel sie als geeignet ansahen, um zu belegen, dass ein Modell Trainingsinputs „memoriert“ habe oder dass Ausgaben Vervielfältigungen darstellten.
a) Deutschland: Ausgaben und direkter Vergleich als beweiserhebliche Indizien
(und § 286 ZPO)
Ein Kennzeichen des Münchener Urteils ist die Annahme, dass das Gericht Memorierung durch den Vergleich des Originalwerks mit einer durch einen einfachen Prompt erzeugten Modellausgabe feststellen kann. Überraschenderweise wurde diese Methodik, gestützt auf die Möglichkeit des Gerichts, nach § 286 ZPO Überzeugung aufgrund der vorgelegten Beweise zu bilden, als ausreichend angesehen. Das Gericht stellte fest, dass es durch einen solchen Vergleich zur Überzeugung gelangen könne, dass das Werk memoriert und demnach im Sinne von § 16 UrhG vervielfältigt worden sei. Konkret akzeptierte das Gericht als Urkundenbeweise Bildschirmfotos von Chats, Prompts und Chatbot‑Ausgaben sowie einen anschließenden Seiten‑an‑Seiten‑Vergleich dieser Ausgaben mit den ursprünglichen Liedtexten der Klägerin. Das Gericht berücksichtigte dabei die deterministischen Eigenschaften des zugrundeliegenden Modells (auf Ebene der Modell‑Softmax‑Ausgabe) und die Designentscheidungen hinsichtlich des Decodings (welches auf Chatbot‑Ebene Zufälligkeit einführen kann) als wichtige technische Grundlagen seiner Entscheidung.
Kurz gesagt: Weil die Modellparameter nach dem Training festgelegt und auf Modellebene
deterministisch sind, können identische oder nahezu identische Ausgaben nach einfachen Prompts ein direktes Indiz für Memorierung sein, sofern der Beklagte nicht eine plausible alternative Erklärung (z. B. fingierte Prompts oder probabilistische Zufälle) darlegen kann.
b) England: Gewichtung technischer Expertisen, gemeinsamer Primer und Skepsis
gegenüber isolierten Experimenten
Das englische High Court legte großen Wert auf Expertenbeweis und die von den Parteien gemeinsam erstellten technischen Unterlagen. Beide Seiten riefen renommierte technische Gutachter (Professor Hany Farid für Getty und Professor Thomas Brox für Stability) herbei. Die Richterin stellte fest, dass die Sachverständigen auf ihren Wunsch hin einen gemeinsamen technischen Primer erstellt hatten und dass das weitgehend konsensuale Expertenmaterial das Verständnis des Gerichts über die Funktionsweise von Stable Diffusion prägte. Das Gericht übernahm dort, wo die Sachverständigen übereinstimmten, deren Aussagen und stützte die Tatsachen‑ und Rechtsanalyse auf diesen technischen Primer.
Bezüglich der Beweisführung zeigte sich der englische Ansatz durch einige Merkmale:
Sorgfältige Würdigung experimenteller Anlagen: Das Gericht prüfte experimentelle
Beweismittel (Annexe zu „Watermark‑Experimenten“, Bildschirmfotos von Prompt/
Ausgabe‑Paaren), wertete aber isolierte Experimente nicht als entscheidend, sofern sie nicht
repräsentativ, zuverlässig kontrolliert und mit realweltlicher Nutzung verknüpft waren. Einige
der Anlagen von Getty (teilweise Experimente und Nutzerprompts) wurden als konstruiert und
nicht repräsentativ angesehen, und das Gericht war zurückhaltend, aus solchen Materialien auf
eine systematische Memorierung zu schließen, es sei denn, sie stünden auf einer breiteren
Beweisgrundlage.
Gesetzesauslegung durch technische Feststellungen geprägt: Die gesetzlichen
Schlussfolgerungen darüber, was eine „infringing copy“ sei, wurden von der technischen
Erkenntnis beeinflusst, dass das Modell in seiner Endform keine wörtlich gespeicherten Kopien
der Trainingsbilder enthält, sondern Muster in Gewichten kodiert. Diese technische Sichtweise
trug zur Einschätzung bei, dass die Modellgewichte nicht für sich genommen eine verletzende
Kopie nach dem CDPA darstellen, wenn sie im Ausland erzeugt wurden.
c) Vergleichende Beobachtung: Unterschiedliche Beweismaßstäbe und
unterschiedliche Rollen der „Experimente“
Deutschland: Das Gericht nimmt eine interventionistischere Rolle ein (direkter Vergleich
zwischen Original und Ausgabe, § 286 ZPO erlaubt richterliche Überzeugungsbildung aufgrund
solcher Urkunden). Experimentelle Ausgaben, die in kontrollierten Prozesskontexten erzeugt
werden (z. B. durch den Kläger provozierte Prompts), genügen demnach, Memorierung
nachzuweisen, sofern das Gericht die Ausgabe dem Modell des Beklagten zuordnen kann und
überzeugende Alternativerklärungen ausgeschlossen sind.
England: Das Gericht zeigt eine stärkere Präferenz für die Synthese technischer
Expertenmeinungen, verlangt Repräsentativität und realweltliche Belege und übt doktrinäre
Zurückhaltung bei der Ableitung systemischer Memorierung aus isolierten, konstruierten
Prompt‑Ausgabe‑Paaren. Das High Court befürwortete ausdrücklich die Verwendung eines
gemeinsamen technischen Primers und verlangte mehr als vereinzelte forensische Experimente,
um systemische Schlussfolgerungen zu ziehen.
Wie die Gerichte ihre jeweiligen Schlussfolgerungen rechtfertigten
Münchens Begründung stützt sich auf mehrere dogmatische Schritte:
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- Technologische Neutralität der Vervielfältigung: Das Gericht hob hervor, dass der Begriff der
„Vervielfältigung“ in § 16 UrhG technologieneutral sei und nicht auf klassische dateibasierte oder zusammenhängende Speicherung beschränkt werden dürfe. Eine Festlegung, die sinnlich
wahrnehmbar macht (auch indirekt über parametrische Speicherung und spätere Reproduktion), erfüllt den Tatbestand der Vervielfältigung. Diese Auffassung bildet die Grundlage für die Bereitschaft des Gerichts, parametrische Speicherung als materielle Festlegung zu behandeln. - Training‑Datenerstellung vs. Modelltraining nach § 44b UrhG: Das Gericht las § 44b UrhG (Ausnahme für Text‑ und Data‑Mining) eng. Diese Norm decke Reproduktionen ab, die zur Erstellung des Trainingsdatensatzes erforderlich seien, nicht jedoch Reproduktionen, die während des eigentlichen Modelltrainings entstünden, weil Training einen darüber hinausgehenden Zweck verfolge. Damit stellte das Gericht klar, dass der Trainingsprozess nicht automatisch unter die Text‑und‑Data‑Mining‑Ausnahme falle.
- Betreiberhaftung mittels Tatherrschaft: Das Gericht befand, dass Betreiber des Modells hinreichende Kontrolle (Tatherrschaft) über das System ausübten, um sie als primäre Verletzer für Ausgaben haftbar zu machen, es sei denn, der Prompt des Nutzers führe zu einem Kontrollverlust (was das Gericht nur bei hochspezifischer Nutzerprovokation für möglich hielt), da einfache Prompts die Tatherrschaft nicht entfallen ließen. Diese Feststellung ermöglicht die Verhängung von Unterlassungs‑ und sonstigen primären Ansprüchen gegen den Betreiber.
- Pragmatische prozessuale Beweiswürdigung: Das Gericht übernahm eine pragmatische Beweismethodik (§ 286 ZPO), die es Richterinnen und Richtern erlaubt, aufgrund dokumentarischer Vergleiche und technischer Erläuterungen Überzeugung zu bilden. Diese pragmatische Haltung gestattete es dem Gericht, vergleichende Ausgaben als entscheidende Beweismittel zu verwenden.
- Politischer Überbau: Münchens Ansatz legt den Schwerpunkt auf einen robusten Schutz der Rechteinhaber und auf eine vorausschauende dogmatische Anpassung an neue technische Speicher‑ und Reproduktionsmodi.
- Technologische Neutralität der Vervielfältigung: Das Gericht hob hervor, dass der Begriff der
Die englische Begründung beruht auf Wortsinn, Beweisvorsicht und technischem
Konsens:
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- Wortgetreue Auslegung der gesetzlichen Regelungen: Das englische Gericht las die CDPA‑Definitionen (insbesondere Section 17 und die Begriffe „copy“, „article“ sowie deren Verhältnis zu Sections 22, 23 und 27) sorgfältig aus. Daraus folgerte es, dass ein „article“ eine Kopie im Sinne einer herstellbaren und verortbaren Aufzeichnung sein müsse. Die abstrakte Tatsache, dass das Training vorübergehende Reproduktionen erforderte, mache das produzierte Modell für sich genommen nicht zur verletzenden Kopie.
- Vertrauen auf technischen Konsens: Die Richterin stützte sich stark auf den technischen Konsens, der in den von den Sachverständigen vereinbarten Unterlagen (dem „Agreed Technical Primer“) zum Ausdruck kam. Wo die Sachverständigen übereinstimmten, nahm das Gericht diese Darstellung als Tatsachenfeststellungen an. Enge Meinungsverschiedenheiten wurden im Kreuzverhör und anhand des vorgelegten Materials bewertet. Dieser Ansatz unterstreicht, dass spezialisierter Expertenbeweis das geeignete Mittel ist, um hochkomplexe technische Streitfragen zu klären.
- Vorsicht bei Chat Ausgaben als Beweismittel: Das Gericht verlangte Nachweise dafür, dass die streitigen Ausgaben tatsächlich von Nutzern in der Gerichtsbarkeit erzeugt wurden. Konstruiert erscheinende Experimente wurden kritisch gewürdigt und, sofern nicht repräsentativ, nur begrenzt gewichtet. Dieser Beweismaßstab beeinflusste die Bereitschaft des Gerichts, systemische Feststellungen zur Memorierung und zum typischen Verhalten des Modells zu treffen.
- Enge Auslegung sekundärer Haftung: Das Gericht las die Bestimmungen zur sekundären Haftung (Section 27 u. ä.) restriktiv. Es wies Gettys Darstellung zurück, wonach die bloße Erzeugung von Modellgewichten das Modell selbst zu einer verletzenden Kopie mache, die sekundäre Haftung begründen könne. Die Richterin bevorzugte eine Interpretation, die augreifbaren oder eindeutig identifizierbaren immateriellen „Artikeln“ beruhe, in denen die Kopien selbst enthalten seien.
- Politischer Überbau: Das englische Urteil zeigt eine zurückhaltende Abwägung: Rechteinhaber sollen geschützt werden, gleichzeitig aber sollen Entwicklern nicht pauschal weitreichende Haftungsrisiken auferlegt werden, sofern Wortlaut und Beweislage dies nicht hergeben.
Spannungsfelder und rechtliche Folgen
a) Ist parametrische Speicherung eine „Kopie“?
München: Ja, Parameter, die spätere Reproduktion ermöglichen, gelten als Festlegung/
Vervielfältigung. Das Gericht behandelt das gesamte Modell als Ort der Vervielfältigung.
England: Nein (zumindest nicht automatisch) Modellgewichte stellen für sich genommen
keine verletzende Kopie im Sinne des CDPA dar, sofern sie im Ausland produziert wurden.
Folgen: Anbieter, die Dienste nach Deutschland liefern, laufen nach der Münchener Lesart Gefahr von Unterlassungen und weiterreichenden Anordnungen, selbst wenn das Training im Ausland stattgefunden hat. In England erschwert die restriktivere Lesart die Durchsetzung primärer oder sekundärer Ansprüche, die auf ausländischem Training beruhen.
b) Wer ist für Ausgaben verantwortlich?
München: Der Modellbetreiber, wegen Tatherrschaft. Haftung kann primär sein (Unterlassungsund Schadensersatzansprüche sind möglich).
England: Das Gericht erkannte die Rolle des Betreibers an, unterschied aber nach Zugangsmodi
(herunterladbare Modelle versus API‑Zugriff versus gehostete Inferenzdienste) und betonte
differenzierte Haftungs‑ und Kontrollfragen. Es lehnte es ab, die bloße Bereitstellung technischer Infrastruktur mit gleicher Schwere zu behandeln wie Fälle, in denen ein Betreiber direkte Kontrolle ausübt, sofern keine gesetzliche Grundlage dies stützt.
Folgen: Das Münchener Urteil wird Kläger ermuntern, Betreiberhaftung in Fällen zu verfolgen, in denen
der Dienst in Deutschland verfügbar gemacht wurde. In England ist das Risiko für Betreiber, die
gehostete Inferenz begrenzen oder Downloads vermeiden, tendenziell geringer, wenngleich andere Ansprüche (Marke, passing off, gezielte sekundäre Ansprüche) weiterhin möglich bleiben.
c) Beweismittelwege um Memorierung nachzuweisen
München: Direkter Vergleich von Ausgabe und Original nach einfachen Prompts; richterliche
Überzeugungsbildung nach zivilprozessualen Regeln.
England: Synthese technischer Expertisen, gemeinsamer technischer Primer,
Repräsentativitätsanforderungen. Isolierte konstruktive Experimente sind schwächer.
Folgen: Kläger in Deutschland können auf wohl konstruierte Prompt/Ausgabe‑Paare und direkte Vergleichsbeweise setzen. In England sollten Kläger frühzeitig auf robuste Sachverständigen‑ und Repräsentativitätsbeweise achten und idealerweise reale Nutzerkontexte nachweisen.
Abschließende Überlegungen: Divergenz, Konvergenz und offene Fragen
Die beiden Entscheidungen liefern komplementäre, aber widersprüchliche dogmatische Signale:
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- Konvergenz: Beide Gerichte erkennen die technischen Realitäten zeitgenössischer generativer Modelle an, ihre Architektur, das Training an großen gescrapten Datensätzen (z. B. LAION im englischen Fall) und das Phänomen der Memorierung/Overfitting als mögliches Faktum, das zu Reproduktionen führen kann.
- Divergenz: Sie unterscheiden sich jedoch in rechtlicher Charakterisierung und territorialer
Reichweite. Deutschland behandelt parametrische Speicherung und die lokale Verfügbarkeit reproduzierender Ausgaben als ausreichend, um Reproduktion und Betreiberhaftung zu begründen. England nimmt eine vorsichtigere, enger gefasste Auslegung vor.
Offene Fragen, die Gerichtsverfahren und Gesetzgeber klären müssen:
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- Übereinstimmung der Parameterisierung mit gesetzlichen Kategorien der „Kopie“: Ist die parametrische Kodierung von Mustern eine „Festlegung“ im urheberrechtlichen Sinn? München bejaht dies (unter den dort getroffenen Tatsachenfeststellungen). England bleibt zurückhaltend. Die Rechtswissenschaft und die Gesetzgeber werden möglicherweise klarstellen müssen, ob bestehende urheberrechtliche Kategorien ausreichen, um moderne, maschinell gelernte Artefakte zu erfassen.
- Beweisstandards für „Memorierung“: Werden Zivilrechtsordnungen (mit ihrer Bereitschaft, Überzeugung nach unterschiedlichen prozessualen Regeln zu bilden) eher bereit sein, direkten Ausgabe‑Original‑Vergleich als Nachweis zu akzeptieren als common‑law‑Gerichte, die Repräsentativität und Expertenkonsens fordern? Die beiden Fälle deuten darauf hin, dass dies zumindest kurzfristig der Fall sein könnte.
Die unmittelbare Schlussfolgerung ist, dass das rechtliche Risiko im Zusammenhang mit KI‑Modelltraining und ‑bereitstellung stark von der jeweiligen Gerichtsbarkeit abhängt. Prozessstrategien sollten deshalb frühzeitig technische Forensik, solide Sachverständigeninstruktion und eine sorgfältige Wahl des Forums berücksichtigen.


