Generative KI vor Gericht – Teil 3

Wir haben den Fall Getty Images v. Stability AI seit Einreichung der Klage verfolgt und kommentiert sowie mit anderen europäischen Ansätzen verglichen. Der Rechtsstreit wirft Fragen an der Schnittstelle von Urheberrecht, Markenrecht und generativer KI auf, die bereits die Herangehensweise von Mandanten an die Zusammenstellung von Trainingsdatensätzen, die Lizenzgestaltung und den Einsatz von Modellen prägen. Das High Court des Vereinigten Königreichs hat nun die Zulassung zur Berufung in diesem Verfahren erteilt, beschränkt auf die Frage der sekundären Urheberrechtsverletzung.

Dieses Update gibt eine Übersicht über die Entscheidungen in der ersten Instanz und erklärt die rechtlichen Fragestellungen, welche die Grundlage für die Berufung sind. 

Kurzfassung

  1. Im erstinstanzlichen Verfahren hat das High Court die Klage von Getty Images in Bezug auf die sekundäre Urheberrechtsverletzung abgewiesen.

  2. Das Gericht hat jedoch in begrenztem Umfang Feststellungen zu Markenrechtsverletzungen getroffen.

  3. Die Richterin hat die Zulassung zur Berufung nur hinsichtlich der sekundären Urheberrechtsverletzung auf einen engen, rein rechtlichen Auslegungs-Punkt des Copyright, Designs and Patents Act (CDPA) gewährt konkret zur Frage, was unter einer „infringing copy“ bzw. einem „article“ zu verstehen ist. Eine Zulassung zur Berufung der markenrechtlichen Feststellungen wurde abgelehnt.

Kurzdarstellung des Sachverhalts

Die Kläger, Getty Images und verbundene Gesellschaften, machten im Wesentlichen geltend, dass Stability beim Training seiner Stable Diffusion-Modelle eine große Anzahl von Getty-Bildern gescraped und verwendet habe und dass die daraus resultierenden Modelle und Ausgaben verschiedene Rechtsbehelfe begründen könnten, darunter primäre Urheberrechtsverletzungen in generierten Ausgaben, Ansprüche aus Datenbankrechten, Markenrechtsverletzungen sowie sekundäre Urheberrechtsverletzungen nach section 27 CDPA. Letztere behaupten, das KI-Modell selbst könne ein „article“ oder eine „infringing copy“ darstellen und sei damit praktisch eine verletzende Kopie. Die Kläger haben ihren Anspruch im Laufe des Verfahrens in Teilen eingeschränkt, hielten aber an den Marken- und den sekundären Verletzungsbehauptungen fest.

Zwei wichtige Aspekte:

  • Stable Diffusion-Architektur vs. „Kopien“. KI-Modelle verwenden gelernte Parameter (Gewichte), die aus Trainingsdaten abgeleitet sind. Streit bestand darüber, ob diese Parameter oder das trainierte Modell als eine verletzende Kopie oder als ein „article“ zu qualifizieren sind, das importiert, vertrieben oder anderweitig Gegenstand einer sekundären Verletzung nach der britischen Gesetzgebung sein kann.

  • Wasserzeichen in synthetischen KI-Ausgaben. Es stellten sich zahlreiche tatsächliche und kontextuelle Fragen, etwa ob bestimmte synthetisch erzeugte Bilder für einen durchschnittlichen Verbraucher ein Kennzeichen darstellen könnten, das Gettys Markenrechte verletzt.

Entscheidung des High Court

(A) Marken- und Passing-off-Ansprüche.

Mrs Justice Joanna Smith führte eine detaillierte tatsächliche und rechtliche Prüfung der markenrechtlichen Fragen durch. Die Richterin kam zu dem Ergebnis, dass unter bestimmten Umständen (für bestimmte Modellversionen und Zugriffswege) bestimmte von Nutzern generierte synthetische Bilder Markenrechtsverletzungen nach dem Trade Marks Act 1994 darstellen könnten. Diese Feststellungen sind jedoch vorsichtig gefasst und in ihrem Anwendungsbereich begrenzt. Das Urteil betont, dass Teile der Markenbehauptung historischer Natur waren oder sich auf spezielle Zugriffsmechanismen und Modellversionen beschränken.

Kurz gesagt: Getty erzielte einen Teilerfolg im Markenrecht, die Feststellungen sind jedoch eng gefasst und hängen von den konkreten Kombinationen aus Modellversionen und Zugriffswegen ab, die im Prozessbeweis erörtert wurden.

(B) Sekundäre Urheberrechtsverletzung.

Das High Court fasste die rechtlichen Fragestellungen und den einschlägigen gesetzlichen Rahmen für sekundäre Verletzungen zusammen (insbesondere sections 22, 23 und zentral section 27(3) CDPA). Obwohl die Richterin die maßgeblichen Rechtsargumente erörterte, darunter solche, die auf die Bedeutung von „article“ und „infringing copy“ abstellen, entschied sie eine der wesentlichen Auslegungsfragen in dieser Phase nicht abschließend und hielt fest, dass weitergehende rechtliche Auseinandersetzungen und zusätzliche tatsächliche Feststellungen erforderlich seien. Letztlich wurde die Klage wegen sekundärer Verletzung auf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Beweisaufnahme jedoch abgewiesen. Das Urteil vermerkt ausdrücklich die rechtlichen Komplexitäten und die neuartige Rechtslage der aufgeworfenen Fragen.

Zulassung zur Berufung durch das High Court

Nach Verkündung des Urteils stellten die Kläger den Antrag auf Zulassung zur Berufung gegen die Abweisung der Klage wegen sekundärer Verletzung. In einer Anordnung vom 16. Dezember 2025 gewährte die Richterin die Zulassung zur Berufung in Bezug auf diese Rechtsfrage. Die Begründung lautet im Wesentlichen:

  1. Rechtsfrage, keine Tatsachenfrage. Es handelt sich vornehmlich um eine Frage der Rechtsauslegung des CDPA und nicht um primär streitige Tatsachen.

  2. Neuheitsgrad. Die Wendung „infringing copy“ und der damit zusammenhängende gesetzliche Sprachgebrauch zum Begriff „article“ sind im Kontext von machine-learned models und immateriellen Gegenständen (etwa Software oder Modellgewichten) bisher nicht autoritativ ausgelegt worden. Die Richterin hielt es für möglich, dass vernünftige Rechtsauffassungen über die richtige Auslegung auseinandergehen, und dass die Frage weitreichende Auswirkungen für KI-Modelle und immaterielle Artikel/Software allgemein haben kann.

Dagegen wurde die Zulassung zur Berufung hinsichtlich der markenrechtlichen Feststellungen abgelehnt, weil die angeführten Anfechtungsgründe überwiegend tatsachenbezogen erschienen und in der Berufung keine realistische Erfolgsaussichten bestanden.

Praktische Konsequenzen

    1. Überprüfung von Lizenzverträgen und Zusicherungen: Wer Trainingsdatensätze erstellt oder lizenziert, sollte Lizenzbedingungen und Zusicherungen von Anbietern erneut prüfen. Zulässige bzw. untersagte Nutzungen sowie der territoriale Anwendungsbereich von Lizenzen sind zentral für die Anspruchsgrundlagen, die nach Ansicht des High Court in die Debatte um sekundäre Verletzungen einfließen werden.

    2. Dokumentation beim kommerziellen Einsatz von Modellen: Beim kommerziellen Einsatz von Modellen sollten Governance-Aufzeichnungen zur Modellverwaltung klar die Herkunft der Trainingsdaten, die Zugriffsmechanismen und die Verbreitungskette dokumentieren. Selbst wenn ein Modell letztlich nicht als „infringing copy“ qualifiziert wird, wird die Beweisführung darüber, wie Modelle trainiert und verbreitet wurden, in künftigen Streitigkeiten von kritischer Bedeutung sein.

Was zu beobachten ist

    • Zeitplan und Unterlagen des Court of Appeal. Die Zulassungsanordnung ist der Zugang; das Court of Appeal wird entscheiden, ob die vollständige Berufung zur Auslegungsfrage zugelassen wird, und anschließend über die Sache selbst befinden. Die endgültige Berufungsentscheidung wird eine maßgebliche Richtschnur für Parteien und Praktiker darstellen.

    • Reaktionen anderer Rechtsordnungen. Obwohl dieser Beitrag den Fokus auf die UK-Streitigkeit legt, sollten verwandte Verfahren und regulatorische Entwicklungen in anderen Ländern aufmerksam verfolgt werden, da ein bedeutendes Berufungsurteil in einem Fall dieser Tragweite wahrscheinlich Querverweise und Nachahmungen in anderen Rechtsordnungen nach sich ziehen dürfte.

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