EU-Kommission legt Anforderungen des Digital Markets Act für iOS-Geräte fest

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EU-Kommission legt Anforderungen des Digital Markets Act für iOS-Geräte fest

Im Rahmen eines bedeutenden Schritts unter dem EU-Gesetz über digitale Märkte (DMA) hat die Kommission zwei verbindliche Beschlüsse erlassen, die Apple verpflichten, die Interoperabilität zwischen seinem iOS-Ökosystem und Hardware- sowie Softwareanbietern von Drittanbietern zu verbessern. Diese Entscheidungen markieren das erste Mal, dass die Kommission Maßnahmen zur Einhaltung des Artikels 6(7) der DMA formell spezifiziert—und setzen ein starkes Zeichen dafür, wie die EU den Wettbewerb im digitalen Zeitalter durchsetzen will.

Bislang waren Apple-Nutzer in ein Ökosystem eingebunden, das am besten funktioniert, wenn ausschließlich Produkte von Apple verwendet werden. Die Kommission verpflichtet Apple nun dazu, neun zentrale Funktionen – darunter NFC, Bluetooth, WLAN, Ultrabreitband, Push-Benachrichtigungen und Gerätekopplung – für Entwickler und Hersteller von Drittgeräten zugänglich zu machen.

Das bedeutet:

  • Smartwatches und Kopfhörer von Nicht-Apple-Marken werden sich künftig genauso reibungslos mit iPhones verbinden wie die Produkte von Apple selbst,
  • Nutzer werden nicht länger benachteiligt, wenn sie plattformübergreifende Apps oder Geräte wählen,
  • Benachrichtigungen und Standortdienste von Drittanbietern werden technisch gleichwertig funktionieren.

Meilenstein im Wettbewerbsrecht: Vom Kartellrecht zur Ex-ante-Regulierung

Diese Entscheidungen sind mehr als bloße technische Anpassungen – sie verdeutlichen einen Wandel in der Durchsetzungspraxis des EU-Wettbewerbsrechts. Anstatt Missbrauch im Nachhinein zu untersuchen, wie es im klassischen Kartellrecht üblich ist, verfolgt die DMA einen proaktiven, strukturellen Ansatz, um die Marktmacht von sogenannten „Gatekeepern“ im Voraus zu begrenzen.

Apples bisheriges Verhalten – etwa bestimmte Funktionen nur für eigene Dienste bereitzustellen und Wettbewerber auszubremsen – hätte wahrscheinlich langwierige Verfahren nach Artikel 102 AEUV ausgelöst. Die DMA erlaubt es den Regulierungsbehörden, schneller und umfassender zu handeln, indem sie vermutete Marktungleichgewichte vorab identifizieren und durch Regulierung korrigieren.

Damit verfolgt die Kommission ein zentrales Ziel des EU-Wettbewerbsrechts: die Offenheit der Märkte und die Wahlfreiheit der Verbraucher zu sichern – insbesondere in schnelllebigen digitalen Märkten, in denen „Winner-takes-most“-Dynamiken langfristige Innovationen gefährden.

Wie geht es weiter?

Apple hat sechs Monate Zeit, um die Maßnahmen umzusetzen. Zudem muss das Unternehmen ein transparentes, zugängliches Verfahren einrichten, über das Drittanbieter Interoperabilität beantragen können – inklusive klarer Kriterien, Antwortfristen und öffentlich zugänglicher Dokumentation. Bei Nichtbefolgung drohen Geldbußen von bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes – ein deutliches Signal zum Handeln.

Fazit

Die Interoperabilitätsentscheidungen der EU markieren den Beginn einer neuen Ära der Plattformregulierung – einer Ära, in der Nutzerautonomie, technische Neutralität und Marktfairness keine Option, sondern rechtliche Pflicht sind. Für Verbraucher bedeutet das bessere Produkte, mehr Auswahl und weniger Einschränkungen. Für Unternehmen bedeutet es, dass Geschäftsmodelle, die auf restriktiven Ökosystemen basieren, nun unter scharfer rechtlicher Beobachtung stehen.